VBE-Positionspapier: Auf dem Weg zur inklusiven Bildung

09.01.2012
Der VBE hat von Beginn an die Umsetzung der UN-Menschenrechtskonvention für Menschen mit Behinderung in Deutschland unterstützt und den nordrheinwestfälischen Landtagsbeschluss vom 01.12.2010 zur Entwicklung eines durchgängigen und nachhaltigen Inklusionsplans für alle Bildungseinrichtungen ausdrücklich begrüßt.

VBE-Positionspapier
beschlossen auf der Landeskonferenz, 26.11.2011, Köln,

„Es ist normal, verschieden zu sein“

Feststellungen und Forderungen für den Schulbereich

Der VBE hat von Beginn an die Umsetzung der UN-Menschenrechtskonvention für Menschen mit Behinderung  in Deutschland unterstützt und den nordrheinwestfälischen Landtagsbeschluss vom 01.12.2010 zur Entwicklung eines durchgängigen und nachhaltigen Inklusionsplans für alle Bildungseinrichtungen ausdrücklich begrüßt.

Der VBE vertritt die Auffassung, dass eine qualitativ hochwertige inklusive Förderung positive Effekte für alle Kinder hat:
- Kinder bzw. Jugendliche mit Beeinträchtigung erleben in der Regelklasse häufig einen „Zug-Effekt“, weil sie von der (guten) Leistungsatmosphäre stimuliert/angeregt werden.
-  Kinder und Jugendliche mit Beeinträchtigung erleben durch ihre soziale Integration in der Regelklasse ein Zusammenleben mit ihren Freunden, den Nachbarskindern aus ihrem Quartier oder ihrer Gemeinde. Dadurch wird ihr Selbstwertgefühl gestärkt, wovon auch ihre schulische Förderung profitieren kann.
- Alle Schülerinnen und Schüler lernen den Umgang mit Verschiedenartigkeit/Diversität und üben Rücksichtnahme, Unterstützung sowie Respekt. Diese wichtigen Schlüsselkompetenzen bilden die Grundlage für den Fortbestand einer demokratischen und gerechten Gesellschaft.
- Gelingende integrierte Förderung verbessert nicht nur die Qualität der Zusammenarbeit von Lehrkräften aus dem Regel- und dem Förderschulsystem sowie mit den anderen (pädagogischen) Professionen sondern erweitert auch deren Kompetenzen im Umgang mit Heterogenität, wovon letztlich alle Beteiligten profitieren.

Diese positiven Effekte werden sich allerdings nicht automatisch ergeben, wenn man zukünftig Förderschulen und Kleinklassen auflöst und den Regelschulen lediglich ein paar Lehrerstunden aus dem Förderschulkapitel zuweist. Die pädagogische, professionelle Verantwortung verbietet bei der Entwicklung eines inklusiven Bildungssystems jegliche „Integrationsbastelei“, die sich nur an finanziellen Rahmenvorgaben ausrichtet. Das Ziel muss es sein, die Diskussion auf ein Niveau jenseits von gutem Willen zu stellen und breit anerkannte, professionelle Standards für die konkrete Ausstattung der Schulen sowie die Qualifizierung des Lehrpersonals zu definieren und umzusetzen.

Der VBE stellt für die Entwicklung einer inklusiven Förderung im Schulbereich die folgenden Forderungen auf:

Die Unterrichtsverpflichtung ist für alle Lehrkräfte auf maximal 25,5 Wochenstunden zu begrenzen.

Bevor Schulen neue Aufgaben zugewiesen werden, ist festzuhalten, dass die Belastungen der Lehrkräfte bereits jetzt ein Höchstmaß erreicht haben. Um die erforderliche Seriosität der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und der Zusammenarbeit der in einer Klasse beteiligten Lehrkräfte sowie weiterer (pädagogischer) Professionen zu gewährleisten, ist eine Absenkung der Unterrichtsverpflichtung unabdingbar.

Die Sockelentlastung für Schulleitungen ist an jeder Schule um mindestens 1 Anrechnungsstunde zu erhöhen.

Gerade Schulleitungen tragen in dem Entwicklungsprozess zu einer inklusiven Schule eine große Verantwortung. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Initiierung, Moderation, Implementierung und Evaluation dieses Prozesses. Die Führung und Beratung des multiprofessionellen Teams in jeder Schule ist aufwändig und bedarf der entsprechenden zeitlichen Ressourcen.

Die maximale Klassengröße darf den Wert von 24 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten,
wobei die individuelle Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Beeinträchtigung bzw. mit besonderem Förderungsbedarf zu einer weiteren Reduzierung der Klassengröße führen muss.

Die Heterogenität in den Klassen und damit die Notwendigkeit einer gesicherten Diagnose sowie einer individuellen Förderung wird weiter steigen. Um dem Anspruch von Chancengleichheit Rechnung zu tragen, ist eine Verbesserung der Betreuungsintensität – insbesondere durch ein Absenken der Klassen- bzw. Lerngruppengröße unerlässlich.

Die Parameter für die personelle Ausstattung einer inklusiven Schule haben sich an dem erfolgreichen Modellversuch „Gemeinsamer Unterricht“ zu orientieren.

Dieser Modellversuch hat gezeigt, dass ein erheblicher Zusatzbedarf an Lehrerinnen und Lehrern mit sonderpädagogischer Ausbildung sowie an allgemeinbildenden Lehrkräften besteht, wenn man eine qualitativ hochwertige Förderung will. Eine hoch individualisierte Förderung durch speziell ausgebildete Lehrkräfte ist dabei genauso wichtig wie ein möglichst weitgehendes Team-Teaching in jeder Klasse.

Jede Schule erhält mindestens 1 Stelle für sozialpädagogische Fachkräfte oder Sozialarbeiter. Eine weitergehende Zuweisung sollte nach der soziodemographischen Zusammensetzung der Bevölkerung im Einzugsbereich der jeweiligen Schule erfolgen.

Aufgrund zunehmender Probleme mit Schülerinnen und Schülern und in der Zusammenarbeit mit den Eltern ist eine sozialpädagogische Unterstützung in allen Schulformen mittlerweile unerlässlich geworden. Ihre Kompetenz ist darüber hinaus auch besonders wichtig für ganzheitliche Entwicklungsförderung in der Schuleingangsphase, den Aufbau von Netzwerken und die Kooperation mit außerschulischen Partnern.

Alle inklusiven Schulen sind in ein breit angelegtes Netzwerk außerschulischer Professionen einzubinden. Ihre enge Kooperation mit diesen multiprofessionellen Teams ist durch die Bereitstellung der entsprechenden Finanzmittel und Zeitressourcen zu gewährleisten.

Um dem Recht aller Kinder auf inklusive Bildung nachzukommen, bedarf es der Kompetenzen unterschiedlichster Professionen und einer engen Kooperation z. B. mit Ergotherapeuten, Logopäden, Pflegepersonal oder Schulbegleitern. Darüber hinaus  ist  bei den stationären und ambulanten Therapieplätzen in den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Einrichtungen eine Kapazitätserhöhung dringend erforderlich, um psychosoziale Krisensituationen bei  betroffenen Schülern angemessen auffangen zu können.

Der Entwicklungsprozess zu einer inklusiven Schule wird durch eine Fort- und Weiterbildungsoffensive vorbereitet und durchgängig begleitet.

Entsprechende Angebote für eine qualifizierte Fort- und Weiterbildung der im System befindlichen Lehrkräfte sind zu entwickeln und im ausreichenden Umfang bereit zu stellen. Dabei sind im Sinne von Inklusion Sonderpädagogen gemeinsam mit allgemeinbildenden Lehrkräften zu schulen. Aufgrund fehlender Fachkräfte auf dem Lehrernachwuchsmarkt ist den Lehrerinnen und Lehrern eine Weiterqualifizierung für das Lehramt Sonderpädagogik zu ermöglichen.

Jeder Schule sind entsprechend ihrer Größe sowie ihrer Anzahl von Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung bzw. mit besonderem Förderungsbedarf angemessene Zeitressourcen zur Verfügung zu stellen, die sich bedarfserhöhend auswirken.

Um allen Schulen die Entwicklung eines eigenen Konzepts für eine inklusive Schule zu ermöglichen, sollten ihnen als „Anschubfinanzierung“ pro Schuljahr 2 Unterrichtstage für pädagogische Konferenzen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sind verlässliche Zeitressourcen notwendig für die Kooperation der unterschiedlichen (pädagogischen) Professionen, insbesondere im Hinblick auf Diagnose, individuelle Förderplanung, Beratung und Evaluation.

Jede Schule erhält jeweils eine genügende Anzahl zweckmäßiger Arbeitsräume sowie ein bedarfsgerechtes Finanzbudget für die Anschaffung von Unterrichtsmaterialien.

Für eine effektive Arbeit an inklusiven Schulen sind die entsprechenden Räumlichkeiten nicht nur für die Förderung der Schülerinnen und Schüler, sondern auch für die Vorbereitungen und Besprechungen des pädagogischen Personals zu schaffen. Für die Diagnose des individuellen Entwicklungsstandes, das Erstellen entsprechender Förderpläne und Übungsmaterialien müssen an den meisten Schulen erst die entsprechenden Unterrichts-, Förder- bzw. Differenzierungsmaterialien angeschafft werden. Dafür sind die notwendigen finanziellen Ressourcen bereit zu stellen.

Ein subsidiäres Angebot an Förderschulen ist aufrecht zu erhalten.

Inklusive Bildung wird sich auch bei besten Rahmenbedingungen niemals zu 100 Prozent umsetzen lassen. Für alle Fälle, in denen eine Förderung in einer inklusiven Schule nicht angezeigt ist oder bei denen eine inklusive Beschulung zu einem deutlichen Misserfolg führt, sind auch zukünftig Förderschulen weiterhin vorzuhalten.

Weitere Artikel im Bereich ""
15.08.2023
Stellungnahme des VBE NRW: Jetzt umsteuern und Weichen stellen für einen zeitgemäßen, attraktiven Arbeitsplatz Schule

Zum Antrag der Fraktion der FDP (Drucksache 18/4131), Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 22.08.2023

19.04.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Chancengleichheit jetzt!

Das Erfolgsmodell der Familiengrundschulzentren schnell und flächendeckend in NRW etablieren" (Drucksache 18/3306) - Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung am 26.04.2023

23.03.2023
Stellungnahme zu den Kernlehrplänen Wahlpflicht Informatik für die Haupt-, Real, Gesamt- und Sekundarschulen sowie Gymnasium

Durchführung der Verbändebeteiligung gemäß § 77 Absatz 3 SchulG

20.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung

sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften / Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/2277; Anhörung des HFA und des ASB am 23.03.2023

16.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu den Entwürfen der Kernlehrpläne für Deutsch, Mathematik und Englisch der gymnasialen Oberstufe

an Gymnasium, Gesamtschule und Weiterbildungskolleg - 
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2023
Stellungnahme des VBE NRW zur Kernlehrplanentwicklung für das Fach Praktische Philosophie, schulformübergreifend in der Sek I

Fachbezogene Hinweise des VBE NRW

28.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zu IQB-Bildungstrend u. a.

Stellungnahme des VBE NRW für die Anhörung des Ausschusses für Schule und Bildung des Landtags NRW zum Antrag der Fraktion der FDP „Erschütternde Ergebnisse bei IQB-Bildungstrend. Die Landesregierung muss alles daransetzen, die Qualität der Bildung zugunsten der Bildungsgerechtigkeit zu heben.“ (Drucksache 18/1365), zum Antrag der Fraktion der FDP „Lehrerstellenbesetzungsoffensive. NRW Aufklaffende Lehrkräftelücke jetzt vorausschauend und qualitätssichernd schließen!“ (Drucksache 18/1102) sowie zur Vorlage „Handlungskonzept Unterrichtsversorgung“ (Vorlage 18/604)

06.02.2023
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung

Der VBE NRW nimmt wie folgt Stellung:

21.12.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur

Zum Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Bestimmungen über die Arbeitszeiten für die schriftlichen Prüfungen im Abitur. 

04.11.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion der SPD „Wissenschaftliche Folgen der Pandemie ernst nehmen

Psychosoziale Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Familien im Bildungsbereich stärken! Drucksache 18/628, Anhörung am 15.11.2022

18.10.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen

 für das Haushaltsjahr 2022 (Nachtragshaushaltsgesetz 2022 - NHHG 2022), Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/900

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht

Distanzunterrichtsverordnung  DistanzunterrichtsVO, Durchführung der Verbändeanhörung gem. § 77 Schulgesetz NRW

19.09.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Sekundarstufe I, Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77

21.04.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Kernlehrplan für das Wahlpflichtfach „Wirtschaft und Arbeitswelt“

in der Sekundarstufe I, Gesamtschule und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

03.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW: Curriculare Vorgaben für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung an allen Lernorten

Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

02.03.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/Die Grünen „Bildung für das 21. Jahrhundert

Aus der Pandemie lernen - Bildung endlich konsequent neu denken Drucksache 17/16268

28.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zum Antrag der AfD "Kinder ernst nehmen – Lernfreude fördern – Bildungsgerechtigkeit herstellen!"

Zum Antrag der Fraktion der AfD „Kinder ernst nehmen  Lernfreude fördern  Bildungsgerechtigkeit herstellen! Schulleitungsvotum der aufnehmenden Schule auf der Grundlage eines aussagekräftigen Grundschulgutachtens als verbindliches Kriterium für die Weiterführung der Schullaufbahn festlegen.“

20.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW zur Entwurfsfassung Aktionsplan NRW inklusiv

Erfolge verstetigen, Neues initiieren! Beiträge der Landesregierung zur Verbesserung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Nordrhein-Westfalen

10.01.2022
Stellungnahme des VBE NRW: „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der Eigenverantwortung von Schulen

Gesetzentwurf der Landesregierung "16. Schulrechtsänderungsgesetz“ 
sowie „Entwurf einer Verordnung zur Anpassung schulrechtlicher Vorschriften“ 

20.12.2021
Stellungnahme des VBE NRW: Kernlehrpläne für Deutsch und Mathematik

für die Haupt-, Real-, Gesamt- und Sekundarschule
Durchführung der Verbändebeteiligung gem. § 77 Abs. 3 SchulG

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

Grafik: KirschKürmann
Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


URL dieses Artikels:
http://www.vbe-nrw.de/menu_id/133/content_id/2936.html

VBE-Bezirksverbände

Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

copyright © 2001 - 2019 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW